AGB

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Allgemeine Verkaufsbedingungen

der EAS Schaltanlagen GmbH (EAS-SA) – Stand 05/2020 –

 

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§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nicht. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten auch dann nicht, wenn sie in einem unserer Auftragsbestätigung nachfolgenden Bestätigungsschreiben des Vertragspartners enthalten sind und wir diesem nicht widersprechen; unser Schweigen gilt in jedem Fall als Ablehnung. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners unsere vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.Im Falle von Widersprüchen in den vorangegangenen beiderseitigen Vertragserklärungen oder Bestätigungsschreiben kommt der Vertrag durch die Vornahme der Lieferung oder sonstiger Erfüllungsleistungen des Vertragspartners in jedem Fall zu unseren Verkaufsbedingungen zustande.
  2. Individualvertragliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. 
  3. Soweit sich aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts Abweichendes ergibt, sind (Willens-)Erklärungen in Textform im Sinne des § 126b BGB abzugeben.
  4. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  5. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

 § 2 Geheimhaltung / Geistiges Eigentum

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen (im Folgenden Unterlagen), welche wir dem Vertragspartner übergeben haben, behalten wir uns die Eigentums-und/oder Urheberrechte vor.
  2. Der Vertragspartner hat alle Unterlagen sowie Informationen und Tatsachen, die er von uns erhalten hat, strikt geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind oder wir hierzu schriftlich unsere Zustimmung erteilt haben. Die Geheimhaltungspflicht besteht ebenfalls nicht, wenn und soweit gesetzliche Offenbarungspflichten bestehen. Im Zweifel ist der Vertragspartner zur Geheimhaltung verpflichtet.
  3. Alle Unterlagen nach Abs. 1 dürfen ausschließlich im Rahmen der Vertragsanbahnung sowie für die Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses verwendet werden. Kommt ein Vertragsverhältnis nicht zustande oder endet dieses, sind uns die Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.
  4. Dem Vertragspartner steht an den ihm nach Abs. 1 überlassenen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu.
  5. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht fort, auch wenn kein Vertrag zustande kommt oder das Vertragsverhältnis endet. Sie endet unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen entsprechend.

 § 3 Vertragsschluss

  1. Wir sind an ein von uns an den Vertragspartner erstelltes Angebot 90 Tage nach Angebotsdatum gebunden, soweit in dem Angebot keine abweichende Annahmefrist enthalten ist.
  2. Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind hinsichtlich Preis und Lieferumfang unverbindlich, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt.
  3. Angebots und Auftragsgrundlage für unsere Engineering-Leistungen sind die Festlegungen in unserem QMF801- Spezifikationsleitfaden für DIN EN 61439-1-2.
  4. Nimmt der Vertragspartner unser Angebot nicht fristgemäß in Textform (§ 126b BGB) an, so ist es gegenstandslos. Für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Zugang bei uns entscheidend.
  5. In Fällen, in denen wir kein Angebot abgegeben haben, kommen Verträge erst zustande, wenn wir eine uns zugegangene Bestellung (= Angebot durch Vertragspartner) angenommen haben. Soweit die Bestellung keine Annahmefrist beinhaltet, können wir das Angebot mindestens innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Bestellung bei uns annehmen. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung zustande.
  6. Änderungen unseres Lieferungs-/Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Diesbezüglich anfallende Mehrkosten sind vollumfänglich vom Vertragspartner zu tragen. Soweit sich hierdurch vereinbarte Liefertermine verzögern, ist dies nicht von uns zu vertreten. Die Lieferfristen verlängern sich entsprechend der aufgrund der Vertragsänderung durchzuführenden Arbeiten.

 § 4 Verpflichtungsumfang

  1. Der Vertragsgegenstand wird nach den einschlägigen deutschen bzw. europäischen Normen (DIN/EN) hergestellt. Wir erbringen unsere Leistung grundsätzlich gemäß DIN EN 61439-1/-2. Die Anwendung anderer Normen (z. B. US-amerikanische Normen) bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Wenn unser Kunde Engineering-Leistungen gleich welcher Art ganz oder teilweise beistellt, erstellen wir - auch im Fall von Planänderungen- gem. DIN EN 61439-1/-2 nur den Stücknachweis. Der Kunde erteilt bereits mit der Auftragserteilung die Anweisung jegliche Panänderungen (z. B. Roteintragungen) auszuführen und bestätigt bereits jetzt die Freigabe und Übernahme in seine Pläne. Der Kunde bleibt für den Bauartnachweis auch bei Planänderungen verantwortlich. Im Übrigen erstellen wir soweit möglich den Bauartnachweis nach DIN EN 61439-1/-2, wenn der Kunde uns rechtzeitig sämtliche notwendigen technischen Informationen zur Verfügung stellt. Einsichtnahme in die Prüfdokumentation gewähren wir soweit möglich in unserem Unternehmen.
  2. Eine Einzeladerendkennzeichnung in der Schaltgerätekombination ist nicht im Angebot enthalten.
  3. Die Beschriftung von Bauteilen erfolgt mit gelben Klebeschildern auf der Montageplatte und auf dem jeweiligen Bauteil.
  4. Das Durchführen einer Risikoanalyse und Dokumentation im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für die Maschine oder Anlage durch EAS-SA ist nicht Vertragsbestandteil, sondern vom Vertragspartner, soweit für die Vertragsabwicklung notwendig, beizustellen.
  5. Ist im Rahmen von durch uns zu erbringenden Engineering-Leistungen die Weitergabe von Informationen/Unterlagen von dem Vertragspartner notwendig (z.B. Risikoanalysen für eine Maschine/Anlage, technische Spezifikationen), ist der Vertragspartner verpflichtet, uns diese kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

 § 5 CE-Kennzeichen / Zertifizierungen

  1. EAS-SA wird die Vertragsgegenstände, soweit gesetzlich zulässig, mit einem CE-Zeichen versehen.
  2. Wir weisen darauf hin, dass wir nicht als Hersteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gelten, wenn die Engineering-Leistungen vom Vertragspartner beigestellt werden (z. B. Schaltpläne). Aus diesem Grund können wir in diesem Fall keine CE-Kennzeichnung vornehmen. In diesem Fall werden wir eine Konformitätserklärung für die Vertragsgegenstände auf Wunsch des Vertragspartners ausstellen, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen im Rahmen der Engineering-Leistungen des Vertragspartners eingehalten wurden.
  3. Etwaig andere Kennzeichnungen und Zertifizierungen (z.B. EAC, GOST oder China Compulsory Certificate (CCC)) der Vertragsgegenstände bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Ist das Bestimmungsland Mitglied der Zollunion (Russland, Kasachstan, Weißrussland) gehört das EAC-Konformitätsverfahren und die „permission to use“ nicht zu unserem Leistungsumfang. Ein EAC-Zeichen können wir nur anbringen, wenn uns der Kunde vor Auslieferung die Konformitätsbewertungsurkunde im Original und deutscher Übersetzung beigestellt. Lieferhindernisse/-Verzögerungen auf Grund fehlender Konformitätsnachweise begründen keine Ansprüche gegen EAS-SA.

 § 6 Beistellungen

  1. Wir sind nicht für die Umsatzsteuerbefreiung von Beistellware verantwortlich.
  2. Beistellungen müssen DDP Grünsfeld mit Angabe unserer Projektnummer bei uns angeliefert werden. Der Vertragspartner hat alle Informationen und Unterlagen (z. B. Dual-Use-Güter (AL, ECCN), HS-Code, Ursprungsland) für von ihm beigestellte Gegenstände an EAS-SA rechtzeitig zu übermitteln, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden.
  3. Eine aktive Veredelung der Beistellware ist nicht Vertragsgegenstand. Eine vorübergehende Verwendung von Beistellmaterial lehnen wir ab.

 § 7 Ausfuhr

  1. Der Vertragspartner hat alle Informationen und Unterlagen (z. B. Dual-Use-Güter (AL, ECCN), HS-Code, Ursprungsland) für von ihm beigestellte Gegenstände an EAS-SA rechtzeitig zu übermitteln, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft.
  1. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung des Vertrages keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Vertragspartner kann in diesem Fall nicht die Lieferung von Gütern nach seinem jeweiligen nationalen Recht von EAS-SA verlangen. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Vertragspartner nicht zu.
  2. Sollten während der Vertragsabwicklung Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften auftreten, so ist EAS-SA berechtigt, die bereits erbrachten Leistungen gegenüber dem Vertragspartner abzurechnen.
  3. Sofern unser Vertragspartner seinen Sitz in Deutschland hat, ist für den Export des Vertragsgegenstandes in ein Drittland ausschließlich unser Vertragspartner verantwortlich. Er hat insbesondere alle nationalen und internationalen Ausfuhrbestimmungen vollumfänglich zu beachten. Des Weiteren ist er verpflichtet, etwaig notwendige Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen.
  4. Zusätzliche Zertifikate und Konformitätserklärungen, wie z.B. SASO, für spezielle Länderanforderungen sind kein Bestandteil unseres Angebotes.

 § 8 Preise / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

  1. Alle Preise lauten, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, auf EURO. Alle Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Soweit Zahlungen nicht in Euro erfolgen, sind alle für den Umtausch in Euro anfallenden Kosten und Gebühren vom Vertragspartner zu tragen.
  2. Alle Preise sind jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen. Eine mögliche steuerfreie Lieferung ist nicht gegeben, wenn wir nicht direkt an unseren Vertragspartner, sondern an einen Dritten liefern, sog. Reihengeschäft. In diesem Fall muss der Auftraggeber angeben, wer die Beförderung/Versendung beauftragt.
  3. Die Angebotspreise gelten für die im Angebot aufgeführten Mengen. Bei Änderungen des Mengenansatzes behalten wir uns eine Anpassung der Preise vor.
  4. Die Verladung der Vertragsgegenstände auf einen LKW erfolgt, soweit dies möglich ist, mit werkstatteigenen Hebezeugen. Falls aufgrund der Abmessungen ein separates Kranfahrzeug für die Verladung notwendig ist, so wird dies gesondert abgerechnet.
  5. Das Verstauen von Gegenständen in einem Container ist nicht Vertragsgegenstand und somit nicht im Preis enthalten.
  6. In unserem Angebotspreis sind keine Kosten für die Entladung (z. B. Gabelstapler, Kran usw.) an der Entladestelle enthalten. Eventuell anfallende Kosten werden in Rechnung gestellt.
  7. Die Kosten für die Zollabfertigung in Deutschland sowie die Dokumentationen hierzu und die Ursprungszeugnisse sowie sonstige beglaubigte Zeugnisse sind im Angebotspreis nicht beinhaltet. Diese Kosten werden nach dem Einsatz nach Belegen und tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
  8. Ebenfalls nicht enthalten sind jegliche Reisekosten wie Flugticket, Transfer, Steuern, Visa-Gebühren, Überstunden und sonstige Kosten / Gebühren, die im Zusammenhang der Reise entstehen. Diese Kosten werden nach dem Einsatz nach Belegen und tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
  9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.
  10. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt sind oder auf unbestrittenen Mängeln beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners wegen etwaiger Forderungen gegen uns ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten.

 § 9 Schriftwechsel

  1. Der Vertragspartner hat auf allen Schriftstücken (Versandpapieren, Lieferscheinen, Telefax, E-Mail usw.), welche den Vertragsgegenstand betreffen, unsere Projektnummer und Auftragsnummer vollständig anzugeben.
  2. Gibt der Vertragspartner die Projektnummer und Auftragsnummer nicht an, so trifft uns an einer verzögerten Bearbeitung kein Verschulden.
  3. Etwaige Dokumente etc. werden in deutscher Sprache erstellt, weitere Sprachen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  4. Vertragssprache ist deutsch.

 § 10 Lieferung

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann bindend, wenn diese ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Sind Liefertermine und Lieferfristen nicht bindend vereinbart, ist der Vertragspartner frühestens vier Wochen nach unverschuldetem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist berechtigt, uns aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern.
  3. Der Beginn eines Liefertermins/-frist setzt die Klärung aller technischen, wirtschaftlichen und ausfuhrrechtlichen Fragen voraus.
  4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen u. a. - auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung, die mindestens 2 Wochen betragen muss, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Über das Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände werden wir den Vertragspartner informieren.
  6. Im Falle des Annahmeverzuges des Vertragspartners stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ohne Einschränkungen zu. Ist bei der Herstellung eines Werkes eine Handlung des Vertragspartners erforderlich, so können wir, wenn der Vertragspartner durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
  7. Die Lieferung erfolgt EXW Grünsfeld (Incoterms 2010). Die Verpackung erfolgt in Folie auf einer unbehandelten Holzpalette.
  8. Kommen wir mit unserer Leistung in Verzug, kann der Vertragspartner eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5% des jeweiligen Auftragswertes der verzögerten Teilleistung, insgesamt jedoch höchstens 5% des jeweiligen Auftragswertes, der verzögerten Leistungen verlangen, wenn er nachweist, dass ihm durch die verspätete Leistung ein Schaden entstanden ist.
  9. Wir sind zu Teillieferungen oder vorzeitigen Lieferungen berechtigt.
  10. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.

 § 11 Kündigungs-/ Rücktrittsrecht

  1. Wir können die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
  2. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.
  3. Einer Fristsetzung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn der Vertragspartner eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu informieren, wenn er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder ein Antrag über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde.
  5. Kündigungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  6. Übt der Vertragspartner im Rahmen eines Werkvertrages sein Kündigungsrecht gem. § 649 BGB aus, ohne dass wir dies zu vertreten haben, so steht uns ein pauschaler Anspruch (§ 649 S. 2 BGB) in Höhe von mindestens 10% der Nettoauftragssumme zu, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass der Anspruch nicht entstanden oder geringer ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche behalten wir uns vor.
  7. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen und/oder ggf. notwendige letter of invitation vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, notwendige Visa und/oder ggf. Arbeitserlaubnisse und/oder notwendige Genehmigungen (z.B. contractors license etc.) erteilt werden, sowie keine akute Lebens-, Gesundheits-, Entführungsgefahr für unsere Mitarbeiter besteht. Letzteres ist spätestens dann anzunehmen, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestesht. Der Vertragspartner kann in diesem Fall nicht die Lieferung von Gütern bzw. Vertragserfüllung nach seinem jeweiligen nationalen Recht verlangen. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Vertragspartner nicht zu. Eventuell für die Vertragserfüllung anfallende Kosten für visa, letter of invitation, contractors license etc. werden nach Aufwand abgerechnet und sind vom Vertragspartner zu zahlen.
  8. Im Falle einer Sistierung der Auftragsdurchführung ist EAS-SA berechtigt, alle im Zeitpunkt der Sistierung aufgelaufenen Kosten gegenüber dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

 § 12 Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
  • alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
  • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und-stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
  • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
  • bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Vertragsgegenstände, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Vertragspartner zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
  • Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  1. Vor Beginn der Arbeiten hat der Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Vertragspartner in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder des Montagepersonals zu tragen.
  4. Der Vertragspartner hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

 § 13 Mängel / Abnahme

  1. Soweit Beschaffenheitsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen wurden, sind Abweichungen aufgrund der jeweils einschlägigen technischen Normen (z.B. ISO- oder DIN-Normen) zulässig und stellen mithin keine Mängel dar. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Transportschäden, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  2. Im Rahmen eines Kaufvertrag es ist es für Mängelansprüche notwendige Voraussetzung, dass der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  3. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen.
  4. Der Vertragspartner darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
  5. Liegt ein Werkvertrag vor, so ist eine Abnahme durchzuführen. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. Zeigen sich bei der Abnahme Mängel, so haben wir binnen angemessener Frist den mangelfreien Zustand herzustellen und um erneute Abnahme nachzusuchen. Im Falle unwesentlicher Mängel kann die Abnahme vom Vertragspartner nicht verweigert werden, wir haben den jeweils festgestellten Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen.
  6. Macht der Vertragspartner einen Mangel geltend, steht uns das Recht zu, zu überprüfen, ob ein Mangel tatsächlich vorliegt. Liegt kein Mangel vor und hätte dies der Vertragspartner erkennen können, ist der Vertragspartner verpflichtet, die uns im Zusammenhang mit seiner Behauptung eines Mangels entstandenen Kosten (z. B. Transport-, Arbeits-, Reisekosten) zu ersetzen.
  7. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form von Mängelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
  8. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist unser Geschäftssitz.
  9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  10. Steht dem Vertragspartner im Rahmen der Gewährleistung das Recht zum Rücktritt zu und übt er dieses aus, so wird der Schadensersatzanspruch statt der Leistung ausgeschlossen.
  11. Unsere Haftung ist den Regelungen in den Bedingungen begrenzt.
  12. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an neuen Sachen beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an die Transportperson. Bei gebrauchten Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Haftung vorschreibt. Satz 1 gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei Nichteinhaltung einer Garantie.
  13. Etwaige Zusicherungen durch uns, stellen nur dann Garantieversprechen dar, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. Ist dies nicht der Fall, stellen diese eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
  14. Transportschäden sind unter Hinzuziehung des mit der Lieferung beauftragten Spediteurs unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  15. Hat der Kunde den Vertragsgegenstand transportiert bzw. transportieren lassen, so sind wir bei Transportschäden und/oder anschließend auftretenden Mängeln nicht zur Herstellung eines mangelfreien Zustandes verpflichtet, es sei denn, der Mangel beruht nicht auf dem Transport.

 § 14 Haftung und Schadensersatzansprüche

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haften wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf Schadenersatz - insbesondere bei Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB und mittelbare Schäden oder Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn- nur begrenzt auf die in unserem Angebot mitgeteilten Deckungssummen.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalspflichten), ist unsere Haftung für weitere Ansprüche auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Ansonsten haften wir außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn.
  4. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von uns; ebenso gelten die vorgenannten Haftungsbeschränkungen nicht für unsere Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie im Fall der Verletzung einer Garantie durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Vertragspartner berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Vertragspartner innerhalb der vereinbarten Frist für Mängelhaftung für neue Sachen wie folgt:
  6. Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies uns nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die vorstehenden Verpflichtungen wegen Schutzrechtsverletzungen bestehen nur, soweit der Vertragspartner uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Vertragspartner die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstige wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  1. Alle Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat.
  2. Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Vertragspartner verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

§ 15 Eigentumsvorbehalt

  1. Die verkaufte und/oder gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung Eigentum von EAS („Vorbehaltsware“). Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Vertragspartner oder durch Dritte im Auftrag des Vertragspartners erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der vom Vertragspartner benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
  2. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Vertragspartners oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Vertragspartner an uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache, wobei wir diese Übertragung hiermit bereits annehmen. Verbindet oder vermischt der Vertragspartner die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er an uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Auch diese Abtretung nehmen wir an.
  3. Der Vertragspartner ist berechtigt, Vorbehaltswaren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Veräußert der Vertragspartner seine Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der entsprechenden Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt entsprechend den Bedingungen in dieser Vereinbarung ebenfalls zu vereinbaren. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung ebenfalls an. Der Vertragspartner ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung der Rechte des Vertragspartners gegenüber dessen Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Vertragspartner ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten gegenüber uns ordnungsgemäß erfüllt.
  4. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10 Prozent, so sind wir auf Verlangen seitens des Vertragspartners zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken zu versichern. Seine entsprechenden Ansprüche im Schadensfall gegen die Versicherung tritt er vorsorglich bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  6. Im Falle der Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware ist der Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner haftet für uns entstandene Kosten.

 

§ 16 Abtretungsverbot

Der Vertragspartner ist ohne schriftliche Zustimmung durch uns nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.

 

§ 17 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Rechtswahl

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Grünsfeld, Deutschland für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Sitz zu verklagen.
  2. Schiedsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Grünsfeld.
  4. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

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